Rechtssatz
Voraussetzung für die Ingangsetzung der Verfallsfrist ist nicht eine sämtliche geleisteten Überstunden erfassende Gehaltsabrechnung; es genügt eine auch die Honorierung von geleisteten Überstunden umfassende Abrechnung. Da im Falle eines Überstundenpauschales eine Durchrechnung jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen wäre, sind auch die sich nach einer Durchrechnung ergebenden Ansprüche auf Bezahlung von durch das Pauschale nicht abgegotenen Überstunden verfallen, wenn die Klage erst mehr als vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde. (§ 48 ASGG).
Normen
ABGB §1491
KollV für die Angestellten im Gast - , Hotel - und Beherbergungsgewerbe Pkt5 lite
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00348_8900000_001
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