OGH 9ObA348/89 (RS0034461)

OGH9ObA348/8931.1.1990

Rechtssatz

Voraussetzung für die Ingangsetzung der Verfallsfrist ist nicht eine sämtliche geleisteten Überstunden erfassende Gehaltsabrechnung; es genügt eine auch die Honorierung von geleisteten Überstunden umfassende Abrechnung. Da im Falle eines Überstundenpauschales eine Durchrechnung jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen wäre, sind auch die sich nach einer Durchrechnung ergebenden Ansprüche auf Bezahlung von durch das Pauschale nicht abgegotenen Überstunden verfallen, wenn die Klage erst mehr als vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde. (§ 48 ASGG).

Normen

ABGB §1491
KollV für die Angestellten im Gast - , Hotel - und Beherbergungsgewerbe Pkt5 lite

9 ObA 348/89OGH31.01.1990

Veröff: ecolex 1990,371

8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/5

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00348_8900000_001

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