OGH 7Ob730/89 (RS0018130)

OGH7Ob730/8925.1.1990

Rechtssatz

Die Haftrücklaßgarantie hat grundsätzlich den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgeltes zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu gewähren. Sie dient also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfte. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken.

Normen

ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

7 Ob 730/89OGH25.01.1990

Veröff: ecolex 1990,283

8 Ob 628/90OGH31.01.1991

Auch; nur: Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken. (T1) Veröff: ecolex 1991,315

2 Ob 260/05gOGH29.06.2006

Auch

9 Ob 28/19mOGH25.06.2019

Auch; Beisatz: Dem Erwerber soll durch die Haftrücklassgarantie Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel gewährt werden, dies aber allein hinsichtlich des konkreten Bauvorhabens, für das die Haftrücklassgarantie zufolge ihrer Präambel gegeben wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900125_OGH0002_0070OB00730_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)