OGH 10ObS413/89 (RS0084195)

OGH10ObS413/899.1.1990

Rechtssatz

Auch ein nicht durch einen Unfall geschädigter Versicherter höheren Alters ist in seinen Erwerbsmöglichkeiten wegen der Abnahme der Leistungsfähigkeit und gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen, insbesondere aber auch wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt mehr beschränkt als jüngere Menschen. Wenn sich daher aus dem höheren Alter des Versicherten im Einzelfall nicht zusätzliche Kriterien ergeben, die ein Abgehen von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise in vergleichbaren Fällen rechtfertigen - etwa altersbedingte besondere Anpassungsschwierigkeiten und Gewöhnungsschwierigkeiten an die eingetretene Behinderung -, die sich erschwerend auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, kann noch kein besonderer Härtefall angenommen werden.

Normen

ASVG §203

10 ObS 413/89OGH09.01.1990

Veröff: SSV-NF 4/3

10 ObS 216/92OGH15.09.1992

Auch

10 ObS 324/00wOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, stellen aufgrund der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise kein geeignetes Kriterium für die Annahme eines Härtefalles dar. (T1)

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es im Hinblick auf die objektiv-abstrakte Betrachtungsweise im Allgemeinen nicht auf das Lebensalter des Versehrten an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_010OBS00413_8900000_001

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