OGH 8Ob673/89 (RS0014625)

OGH8Ob673/8914.12.1989

Rechtssatz

Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch § 10 MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen.

Normen

ABGB §864a
MRG §10

8 Ob 673/89OGH14.12.1989

Veröff: MietSlg XLI/41

2 Ob 104/12aOGH13.06.2012

Auch; nur: Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. (T1)

9 Ob 25/21yOGH27.05.2021

Vgl; Beis nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19891214_OGH0002_0080OB00673_8900000_001

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