OGH 4Ob126/89 (RS0079702)

OGH4Ob126/895.12.1989

Rechtssatz

Das Gesetz nennt als Grundlage der Vergütung auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, auch die nicht in einem wirklichen Schaden bestehende Rufschädigung eines Unternehmens durch eine Geldbuße auszugleichen.

Normen

UWG §16 Abs2

4 Ob 126/89OGH05.12.1989

Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69

4 Ob 49/95OGH10.10.1995

Auch; Beisatz: § 16 Abs 2 UWG ist nach seinem Wortlaut nicht auf erlittene Kränkungen beschränkt. Das Gesetz nennt auch "andere persönliche Nachteile" und ermöglicht es damit, solche immateriellen Nachteile, die zwar nicht in Kränkungen bestehen, aber auf einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts beruhen, abzugelten. Auch juristische Personen können solche "andere persönliche Nachteile" erleiden. (T1) Veröff: SZ 68/177

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_007

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