OGH 7Ob44/89 (RS0082173)

OGH7Ob44/8930.11.1989

Rechtssatz

Wird eine dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an festgestellt und wird vom Versicherer, ohne von seinem Recht der Neufeststellung Gebrauch zu machen, die Versicherungsleistung erbracht, kann der Versicherungsnehmer bei Verschlechterung des Leidenszustandes keine Nachforderung stellen.

Normen

AUVB 1965 Art8 II 1 litb

7 Ob 44/89OGH30.11.1989

Veröff: SZ 62/188 = VersR 1990,1140 = VersRdSch 1990,275

7 Ob 63/07aOGH30.05.2007

Auch; Beisatz: Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T1)

7 Ob 117/15dOGH16.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 47/16mOGH06.04.2016

Auch; Beis wie T1

7 Ob 173/18vOGH21.11.2018

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen (T2)

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00044_8900000_001

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