OGH 9ObA310/89 (RS0064418)

OGH9ObA310/898.11.1989

Rechtssatz

Wird einem Angestellten Prokura erteilt, der aber vereinbarungsgemäß nur mit Aufgaben befaßt wird, die einer niedrigeren Verwendungsgruppe (als der Verwendungsgruppe 6) entsprechen und die Prokura vereinbarungsgemäß nicht ausnützt, so ist die Einreihung entsprechend der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. (§ 48 ASGG).

Normen

KollV für die Angestellten des Gewerbes allg

9 ObA 310/89OGH08.11.1989
9 ObA 104/93OGH09.06.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: Dem Arbeitnehmer wurde anläßlich der Übernahme in das Angestelltenverhältnis nur der Titel "Werkmeister" verliehen, er verrichtete jedoch weiterhin die Arbeit eines Tischlergesellen. (§ 48 ASGG). (T1)

9 ObA 347/93OGH10.12.1993

Vgl auch

8 ObA 270/94OGH13.10.1994

Auch; nur: Ist die Einreihung entsprechend der tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. (T2)

9 ObA 2129/96wOGH04.09.1996

Auch; nur T2; Beisatz: §48 ASGG (T3)

9 ObA 79/12aOGH25.07.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: KollV der Versorgungsbetriebe der Grazer Stadtwerke. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00310_8900000_001

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