OGH 10ObS322/89 (RS0085994)

OGH10ObS322/897.11.1989

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung von dem bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sein, wurde im § 86 ASGG festgeschrieben.

Normen

ASGG §86
ASVG §99 Abs1
ASVG §255 Abs3a
ASVG §255 Abs3b

10 ObS 322/89OGH07.11.1989

Veröff: SSV-NF 3/134

10 ObS 423/89OGH19.12.1989
10 ObS 328/00hOGH05.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T1)

10 ObS 127/01aOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (T2)

10 ObS 45/03wOGH04.03.2003

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 421/02pOGH04.03.2003

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 188/04aOGH07.03.2006

Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz und jenem, dass der Gesundheitszustand einer (eines) Versicherten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist, kommt es auch dann zu einem Leistungsentzug, wenn die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG erst während des gerichtlichen Verfahrens auf Weitergewährung der entzogenen Leistung eintreten, die bekämpfte Entziehung durch den Versicherungsträger also nicht gerechtfertigt war. (T3); Veröff: SZ 2006/31

10 ObS 146/11kOGH17.01.2012

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 27/17vOGH21.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Bei der Sachentscheidung über die sogenannte „Härtefallregelung“ wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 255 Abs 3a und 3b ASVG) ist auf den zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebenen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen abzustellen. (T4)<br/>

10 ObS 31/18hOGH17.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)