OGH 5Ob86/89 (RS0069325)

OGH5Ob86/893.10.1989

Rechtssatz

Der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur Bestandobjekte fallen, es kann sich vielmehr dabei auch um bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile eines Hauses oder um in Eigenbenützung des Hauseigentümers stehende Wohnungen und Geschäftslokale, in Häusern, in welchen teilweise Wohnungseigentum begründet ist, aber auch um Wohnungseigentumsobjekte handeln.

Normen

MRG §8 Abs2 Z2

5 Ob 86/89OGH03.10.1989

Veröff: EvBl 1990/52 S 241 = WoBl 1991,61

5 Ob 257/08tOGH25.11.2008

Bem: Hier: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T1)

5 Ob 169/09bOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein. (T2)

5 Ob 129/19kOGH24.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19891003_OGH0002_0050OB00086_8900000_001

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