OGH 4Ob71/89 (RS0077709)

OGH4Ob71/8912.9.1989

Rechtssatz

Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt; das ist aber bei einem Handelsbrauch oder selbst bei einer allgemeinen Verkehrssitte keineswegs der Fall. Beide haben keine normative Kraft und sind daher nicht fähig, objektives Recht zu erzeugen. Im Rechtsverkehr kommt ihnen in erster Linie Bedeutung als Auslegungsregel und als Hilfsmittel (Geschäftsbestandteil) zur Vertragsergänzung zu.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D5a

4 Ob 71/89OGH12.09.1989

Veröff: SZ 62/147 = WBl 1990,25 = MR 1990,29 = ÖBl 1990,7

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

nur: Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00071_8900000_006

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