OGH 15Os69/89 (RS0093460)

OGH15Os69/895.9.1989

Rechtssatz

§ 105 Abs 1 StGB ist kein allgemeines Gewalt-Delikt; die tatbestandsmäßige Gewalt muß vielmehr tätergewollt zu einer submittierenden Willensentschließung des Opfers führen, die sich auf ein künftiges oder jedenfalls fortwirkendes Geschehen erstreckt. Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht.

Normen

StGB §105 Abs1 A1
StGB §105 Abs1 A2

15 Os 69/89OGH05.09.1989

Veröff: SSt 60/55 = EvBl 1991/8 S 19

11 Ob 60/07vOGH03.07.2007

Auch; nur: Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht. (T1)

14 Os 126/14gOGH20.01.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_005

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