OGH 8Ob622/89 (RS0011288)

OGH8Ob622/8920.7.1989

Rechtssatz

Hat die Kaution bloß die Sicherungsfunktion, dass der Kautionsempfänger die Möglichkeit erhält, seine in Zukunft allenfalls entstehenden, vereinbarungsgemäß zu sichernden Forderungen aus dem Mietvertrag mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren, so kommt dem Umstand, dass der Pfandgläubiger durch die Vermengung des als Kaution erlegten Geldes mit seinem eigenen Geld Eigentümer der Kaution werden kann und dem Kautionsgeber ( Pfandbesteller ) in einem solchen Fall an der Kaution kein dingliches Recht mehr zusteht, für die aus der Kautionsvereinbarung sich ergebenden obligatorischen Rechte und Pflichten keine entscheidende Bedeutung zu.

Normen

ABGB §447
ABGB §1438 E
MRG §16 Abs1

8 Ob 622/89OGH20.07.1989

Veröff: WoBl 1990,15 = JBl 1990,380 = MietSlg 49/28

9 Ob 160/02yOGH22.01.2003
8 Ob 126/10bOGH26.04.2011

Vgl auch

5 Ob 20/15zOGH24.02.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19890720_OGH0002_0080OB00622_8900000_001

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