OGH 4Ob77/89 (RS0078970)

OGH4Ob77/8911.7.1989

Rechtssatz

Ist auf Grund einer ausreichenden Verkehrsgeltung der Wortstamm (hier: "AGRO") schon für sich allein geeignet, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, dann geht auch der Hinweis fehl, dass bei einem beschreibenden Stammwort die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein ausscheide.

Normen

UWG §9 B4
UWG §9 C2

4 Ob 77/89OGH11.07.1989

Veröff: ÖBl 1990,25

17 Ob 6/09wOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Durch die Übereinstimmung in einem Bestandteil kann der Anschein eines Serienzeichens entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bestandteil als Herkunftshinweis aufgefasst wird, dh unterscheidungskräftig ist. (T1)

4 Ob 98/21xOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00077_8900000_004

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