OGH 4Ob48/89 (RS0078196)

OGH4Ob48/8911.7.1989

Rechtssatz

Dass die Güter, deren Preise im Rahmen einer gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 UWG zulässigen vergleichenden Preiswerbung verglichen werden, nicht nur gleichartig, sondern auch qualitativ gleichwertig sein müssten, trifft keineswegs uneingeschränkt zu. Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen § 2 Abs 1 Satz 1 UWG verstoßen.

SW: Arbeitsleistung

 

Normen

UWG §1 D1c
UWG §2 C2c

4 Ob 48/89OGH11.07.1989

Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334 = ÖBl 1990,149

4 Ob 83/94OGH19.09.1994

Beisatz: Hier: Brillengläser asphärisch - sphärisch geschliffen. (T1)

4 Ob 30/95OGH25.04.1995

Auch; nur: Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet. (T2)

4 Ob 34/95OGH23.05.1995

nur: Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen § 2 Abs 1 Satz 1 UWG verstoßen. (T3) Beisatz: Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich aber jedenfalls dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, dass Vergleichbares verglichen wird. (T4)

4 Ob 1082/95OGH24.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Auch einem Fachpublikum gegenüber kann vergleichende Preiswerbung mit Waren, die in Wahrheit nicht vergleichbar sind, irreführend sein. (T5)

4 Ob 151/97bOGH13.05.1997

Auch; nur T3; Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 34/95. (T6)

4 Ob 16/00gOGH18.01.2000

Auch; nur T2

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Ähnlich; Beisatz: Ein Werbevergleich darf nicht zur Irreführung geeignet sein, was etwa dann der Fall ist, wenn nicht Vergleichbares miteinander verglichen wird. (T7); Beisatz: Hier wurde eine Grafik, die drei miteinander verglichenen Wirkstoffen von Bluthochdruckmedikamenten bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zuordnet, der jedoch keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), als irreführend über die Wirksamkeit der Medikamente eingestuft. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00048_8900000_002

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