OGH 5Ob74/88 (RS0070462)

OGH5Ob74/8827.6.1989

Rechtssatz

Die einzelnen in die Betriebskostenabrechnung aufgenommenen Rechnungsposten sind im Falle ihrer Bestreitung sowohl in Ansehung der Frage, ob diese Kosten tatsächlich aufgelaufen sind, sowie auch dahin zu prüfen, ob die ihnen zugrunde liegenden Leistungen im Zuge einer ordentlichen Hausverwaltung üblich sind und das dafür in Rechnung gestellte Entgelt sich im wesentlichen im Rahmen des üblichen Preisniveaus hält.

Normen

MRG §37
WGG §22 Abs1

5 Ob 74/88OGH27.06.1989

Veröff: SZ 62/119 = WoBl 1989,139 (Call) = ImmZ 1990,5 = MietSlg XLI/24

5 Ob 375/97aOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Anderes gilt, wenn die Höhe der angefallenen Kosten auf gesetzlicher Grundlage und nicht auf freier Vereinbarung beruht (hier: Wassergebühren). (T1)

5 Ob 221/17mOGH10.04.2018

Vgl

5 Ob 103/19mOGH27.11.2019

Vgl; Beisatz: Ein sorgfältiger Vermieter wird in Wahrnehmung der Interessen seines Mieters eine bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbare Verjährung geltend machen. (T2); Veröff: SZ 2019/108

5 Ob 27/21pOGH31.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0050OB00074_8800000_001

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