OGH 5Ob49/89 (RS0010591)

OGH5Ob49/8920.6.1989

Rechtssatz

Ein Wohnungseigentümer, der sich durch Geruchsbelästigung durch andere Wohungseigentümer ( Katzenhaltung ) beeinträchtigt fühlt, hat nicht allein die Möglichkeit, sich an den Hausverwalter oder die Mehrheit der Wohnungseigentümer zu wenden, um den seiner Ansicht nach eigenmächtigen, rechtswidrigen Eingriff in sein Recht zur unbehinderten Benützung seiner Eigentumswohnung abstellen zu lassen; er ist berechtigt, im Rechtsweg selbst von dem für die Belästigung verantwortlichen Wohnungseigentümer die Unterlassung der Geruchsbelästigung zu begehren.

Normen

ABGB §364 Abs2 B3
ABGB §523
WEG §22 Abs4

5 Ob 49/89OGH20.06.1989
5 Ob 261/03yOGH25.01.2003

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/153

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0050OB00049_8900000_001

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