OGH 9ObS8/89 (RS0028710)

OGH9ObS8/8914.6.1989

Rechtssatz

Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß § 29 Abs 2 AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.

SW: vorzeitige Auflösung — Entschädigung — Schadenersatz — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Angestellte — Fallfrist — Frist — Ausschlußfrist — Geltendmachung — Ende

 

Normen

AngG §29 Abs1 II4
AngG §29 Abs1 II6
AngG §34
UrlG §9

9 ObS 8/89OGH14.06.1989
9 ObA 1032/93OGH24.11.1993

Ähnlich; nur: Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG. (T1) Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_002

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