Rechtssatz
Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG, die aber nur bezüglich der bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen Ansprüche mit diesem Zeitpunkt beginnt (Judikat 49). Darüber hinaus wird dieser Anspruch gemäß § 29 Abs 2 AngG, soweit er in den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, sofort fällig.
SW: vorzeitige Auflösung — Entschädigung — Schadenersatz — Ersatzpflicht — Ersatzanspruch — Angestellte — Fallfrist — Frist — Ausschlußfrist — Geltendmachung — Ende
9 ObA 1032/93 | OGH | 24.11.1993 |
Ähnlich; nur: Ein aus § 29 Abs 1 AngG abgeleiteter Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den während der fiktiven Kündigungsfrist entstandenen Urlaubsanspruch unterliegt der Präklusivfrist des § 34 AngG. (T1) Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBS00008_8900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)