OGH 9ObA94/89 (RS0028719)

OGH9ObA94/8914.6.1989

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt auch für Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.

SW: Angestellte — Austritt — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Zumutbarkeit — Verwirkung — Fortsetzung — Erklärung — Dauertatbestand — Verschweigung

 

Normen

AngG §26 II2

9 ObA 94/89OGH14.06.1989

Veröff: Arb 10805

9 ObA 319/89OGH17.01.1990

Vgl auch

8 ObA 2285/96dOGH13.02.1997

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

7 Ob 292/98mOGH14.04.1999
1 Ob 286/01tOGH27.11.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Auflösungsanspruch ist verwirkt, denn die Partei hat die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz des von ihr angenommenen Auflösungsgrunds noch mehr als ein Jahr beziehungsweise mehr als zwei Jahre lang geduldet und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverältnisses nicht als unzumutbar empfindet. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00094_8900000_001

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