OGH 3Ob532/89 (RS0019319)

OGH3Ob532/8914.6.1989

Rechtssatz

Bei der Darlehensklage trifft den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung eines Geldbetrages als Darlehen und dessen Höhe sowie für den Ablauf des Rückzahlungstermins.

Normen

ABGB §983

3 Ob 532/89OGH14.06.1989
2 Ob 2394/96iOGH23.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Es trifft ihn ebenso die Beweislast für das Versprechen der Rückzahlung. (T1)

2 Ob 2163/96vOGH26.06.1997

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 12/01fOGH25.01.2001

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 93/02bOGH18.07.2002

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Misslingt der Nachweis dieser den Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsache, ist das Klagebegehren abzuweisen. (T2)

5 Ob 237/13hOGH21.01.2014

Auch; Beis wie T2

10 Ob 34/15wOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 197/15xOGH15.12.2015

Beisatz: Den Kreditgeber trifft die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass und wenn in welcher Höhe Zinsen vereinbart wurden. (T3)

6 Ob 9/16sOGH23.02.2016

Auch

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Beisatz: Die Beweislast des Gläubigers für die Zuzählung des Geldbetrages folgt aber nicht aus der Annahme, dass es sich dabei um ein – regelmäßig keines Beweises bedürfendes – Negativum handelt, sondern daraus, dass die Übergabe der Valuta eine anspruchsbegründende Tatsache der Darlehensklage ist. (T4)

6 Ob 169/17xOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Darlehensvertrag seit dem DaKrÄG 2010 ein Konsensualvertrag ist, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt, vermag daran nichts zu ändern. (T5)<br/>

4 Ob 95/19bOGH28.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_0030OB00532_8900000_001

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