OGH 2Ob158/88 (RS0085193)

OGH2Ob158/8810.5.1989

Rechtssatz

Erbringt der Sozialversicherungsträger im Rahmen einer bestimmten Schadensart nur bestimmte (aber nicht alle im Zuge des Schadensausgleichs anfallende) Sachleistungen, so wird der kongruente Deckungsfonds nur aus jenem Teil schadensartbezogener Ersatzansprüche gebildet, den vom Sozialversicherungsträger zu erbringende Sachleistungen entsprechen. Unter diesem Gesichtspunkt gehen etwa Schadenersatzansprüche des Versicherten auf Ersatz von Medikamenten, die im Leistungsprogramm des Sozialversicherungsträgers nicht enthalten sind, oder Ansprüche auf Ersatz der von der Sozialversicherung nicht gewährten Pflegegebühren der Sonderklasse auf die Sozialversicherungsträger nicht über.

Normen

ASVG §332 A
ASVG §332 C

2 Ob 158/88OGH10.05.1989

Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 = ZVR 1990/132 S 335

2 Ob 207/14aOGH19.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_0020OB00158_8800000_006

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