OGH 1Ob1/89 (RS0049935)

OGH1Ob1/8926.4.1989

Rechtssatz

Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Bescheiden und anderen Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann. Sie haben für viele Personen zu gelten und üben häufig eine einschneidende Wirkung auf die Rechtsstellung der Normadressaten aus, weshalb es zu erwarten und den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet und die Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage genau geprüft wird.

Normen

AHG §1 Ca
B-VG Art18 Abs2

1 Ob 1/89OGH26.04.1989

Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177

1 Ob 43/91OGH15.01.1992

Vgl auch

1 Ob 407/97bOGH28.04.1998

nur: Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann, weshalb es den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet wird. (T1); Beisatz: Diese am Beispiel von Rechtsverordnungen ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für Verwaltungsverordnungen. (T2) Veröff: SZ 71/79

1 Ob 255/09wOGH29.01.2010

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_002

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