OGH 16Os1/89 (RS0090864)

OGH16Os1/8921.4.1989

Rechtssatz

Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht; umso weniger trifft es zum wenn zunächst ein Zeuge zur falschen Beweisaussage bestimmt und er sodann (überdies) vom Täter verleumdet wird, sodaß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage realkonkurrierend mit Verleumdung zusammentrifft.

Normen

StGB §28 Bb
StGB §28 Cb
StGB §288
StGB §297

16 Os 1/89OGH21.04.1989

Veröff: SSt 60/30 = JBl 1989,666 = EvBl 1989/177 S 692

11 Os 51/92OGH30.06.1992

Vgl auch; nur: Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht. (T1)

11 Os 128/16gOGH14.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890421_OGH0002_0160OS00001_8900000_001

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