OGH 9ObA311/88 (RS0081857)

OGH9ObA311/8819.4.1989

Rechtssatz

Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist weder sittenwidrig noch steht sie im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb, da es jedem Arbeitnehmer freisteht, sich für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu entscheiden.

Arbeitgeber

 

Normen

VBO Linz §7 Abs1
VBO Linz §31 Abs2 lite

9 ObA 311/88OGH19.04.1989

Veröff: JBl 1990,59 = RZ 1989/99 S 253

9 ObA 208/02gOGH26.02.2003

Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Nebenbeschäftigungen nur dann zulässig sind, wenn der Arbeitnehmer dadurch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt. In der bewussten Konkurrenzierung des Dienstgebers durch eigene Tätigkeit des Dienstnehmers ist eine Verletzung der Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) zu erblicken. (T1)

9 ObA 37/13aOGH24.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00311_8800000_003

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