OGH 9ObA65/89 (RS0063351)

OGH9ObA65/8919.4.1989

Rechtssatz

Dem Geschäftsherrn kann nicht zugemutet werden, eine Geschäftssparte seines Betriebes oder diesen selbst nur deshalb aufrecht zu erhalten, damit der Handelsvertreter weiterhin Provisionen verdienen kann. Nur dann, wenn derartige Maßnahmen willkürlich - ohne vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen - getroffen werden, hat der Geschäftsherr dem Handelsvertreter nach § 10 Abs 1 HVG angemessene Entschädigung zu leisten (unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik Jaborneggs in Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 342 ff). (§ 48 ASGG).

Normen

HVertrG 1993 §12 Abs1
HVertrG 1993 §12 Abs2
HVG §10 Abs1

9 ObA 65/89OGH19.04.1989

Veröff: SZ 62/67 = RdW 1989,311

5 Ob 32/09fOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2); Beisatz: § 12 Abs 2 HVertrG 1993 ist auf den Fall der Produktionsverlegung nicht anzuwenden, wenn anders als bei einer Einstellung des Unternehmens der Betrieb fortgeführt wird (so schon 9 ObA 65/89). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890419_OGH0002_009OBA00065_8900000_001

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