OGH 5Ob1511/89 (RS0034146)

OGH5Ob1511/8911.4.1989

Rechtssatz

Das Recht des Fahrweges bleibt durch die Benützung des dienenden Grundstückes zum Gehen erhalten.

Normen

ABGB §1482

5 Ob 1511/89OGH11.04.1989
8 Ob 116/08dOGH13.11.2008

Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T1); Beisatz: Hier: Kein Eintritt der Verjährung hinsichtlich des eingeräumten Gehrechts und Fahrrechts auch für andere als landwirtschaftliche Zwecke, wenngleich das Gehrecht und Fahrrecht regelmäßig nur zur Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt wurde. (T2)

7 Ob 149/17pOGH18.10.2017
8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB01511_8900000_001

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