OGH 9ObA72/89 (RS0077431)

OGH9ObA72/895.4.1989

Rechtssatz

Die Vereinbarung über den jeweiligen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die (damit in aller Regel verbundene) Dauer des Urlaubs ist ein notwendiger ergänzender schuldrechtlicher Vertrag zur Realisierung eines besonderen Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis, das dadurch für die Dauer des Urlaubs modifiziert wird. Daher kommt auch der Urlaubsvereinbarung, die sich auf eine bestimmte Zeitdauer erstreckt, ebenso wie dem Arbeitsverhältnis selbst, der Charakter eines Dauerschuldverhältnisses zu.

Normen

UrlG §4 Abs1

9 ObA 72/89OGH05.04.1989

Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = Arb 10782 = WBl 1990,48

9 ObA 221/02vOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Liegt aber ein Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der (in der Vergangenheit einverständlich vorgenommenen) stundenweisen Berechnung des Urlaubskonsums eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des §4 Abs 1 UrlG entgegenstünde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_005

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