Normen
UrlG §4 Abs1
9 ObA 72/89 | OGH | 05.04.1989 |
Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = WBl 1990,48 |
8 ObA 25/15g | OGH | 26.02.2016 |
Auch; Beisatz: Wenn ein Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebs genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu erhalten, muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrags allenfalls auch andere, gleichwertige Dienste leisten oder im Bereich des Verkehrsüblichen maßvoll geänderte Bedingungen hinnehmen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00072_8900000_003
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