OGH 4Ob520/89 (RS0020276)

OGH4Ob520/894.4.1989

Rechtssatz

Hauptmietrechte erwirbt - vom Fall der Vermietung durch den Wohnungseigentümer abgesehen - nur derjenige, der sie von dem über die gesamte Liegenschaft Verfügungsberechtigten ableitet, somit auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümer als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande.

Normen

ABGB §1090 IIIa
MRG §2

4 Ob 520/89OGH04.04.1989

Veröff: JBl 1989,526 = RZ 1989/97 S 252

7 Ob 611/90OGH12.07.1990

Auch

3 Ob 547/91OGH19.06.1991

Veröff: EvBl 1991/189 S 820

6 Ob 615/91OGH07.11.1991
6 Ob 613/91OGH12.03.1992
5 Ob 37/92OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Dies auch dann, wenn alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen. (T1)

5 Ob 1027/92OGH16.06.1992

Auch; nur: Hauptmietrechte erwirbt auch derjenige, der mit dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande. (T2); Beisatz: Ein Hauptmietvertrag kommt auch zustande, wenn der abschließende Miteigentümer ein Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft hat. (T3)

4 Ob 2069/96kOGH30.04.1996

nur: Hauptmietrechte erwirbt auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümer als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande. (T4)

1 Ob 2058/96wOGH04.06.1996

nur T4

5 Ob 454/97vOGH09.12.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/256

5 Ob 275/02fOGH03.12.2002

Vgl auch; nur: Hauptmietrechte erwirbt auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümer als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande. (T5)

7 Ob 250/03wOGH10.11.2003

Auch; nur: Hauptmietrechte erwirbt nur derjenige, der sie von dem über die gesamte Liegenschaft Verfügungsberechtigen ableitet. (T6); Beisatz: Wenn aber - wie hier - ein Mietvertrag über die gesamte Lager- und Verkaufshalle geschlossen wurde, dann besteht kein sachlicher Grund, ein derartiges Bestandverhältnis nicht ebenso als über "das ganze Haus" bzw "die ganze Liegenschaft" geschlossen und damit als Hauptmiete zu qualifizieren. (T7)

5 Ob 9/09yOGH03.03.2009

Vgl; Beisatz: Hauptmietrechte können nur bei einer für alle Miteigentümer der Liegenschaft geltenden Vertretungsmacht des kontrahierenden schlichten Miteigentümers entstehen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00520_8900000_001

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