OGH 4Ob27/89 (RS0060354)

OGH4Ob27/894.4.1989

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 208 ff GewO 1973 über die Konzessionspflicht bei der Ausübung des Reisebürogewerbes sind gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 auch auf Personen anzuwenden, die eine den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen anbieten. Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen.

Normen

GewO 1973 §1 Abs4
GewO 1973 §208

4 Ob 27/89OGH04.04.1989

Veröff: WBl 1989,216

4 Ob 177/89OGH09.01.1990

nur: Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T1) Veröff: ecolex 1990,298

4 Ob 63/92OGH14.07.1992

Vgl auch; Beisatz: Ob das Anbieten von Reisebürodiensten vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T2) Veröff: ÖBl 1992,209

4 Ob 2321/96vOGH29.10.1996

nur: Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T3) Beis wie T2 nur: Darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T4) Beisatz: Ein solches Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO ist nur dann der Gewerbeausübung gleichzuhalten, wenn einem größeren Kreis von Personen eine zu erbringende eigene Leistung angeboten wird. (T5)

4 Ob 76/20kOGH02.07.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer Vermittlungstätigkeit kommt es entscheidend auf den vertraglichen Kontext an. Wird ein Vertrag (hier Beförderungsvertrag) vermittelt, sodass er nicht mit dem Vermittler, sondern mit dem dritten Leistungserbringer zustande kommt, so wird die Leistung (hier Beförderungsleistung) nicht vom Vermittler selbst angeboten. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_003

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