OGH 9ObA279/88 (RS0051899)

OGH9ObA279/8815.3.1989

Rechtssatz

Aus dem Begriff "Erfordernisse" ist abzuleiten, daß es sich um Gründe handeln muß, die eine Kündigung notwendig machen. Die Notwendigkeit der Kündigung kommt aber in dem Mangel eines Bedarfes gerade für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aus diesen wirtschaftlichen, betriebsbezogenen Gründen zum Ausdruck.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771

8 ObA 1/02hOGH04.07.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Kündigung des Leiters einer Rechtsabteilung ist wegen deren Auflassung infolge Unternehmenszusammenschlusses notwendig und entspricht betrieblichen Erfordernissen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_006

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