OGH 9ObA254/88 (RS0049381)

OGH9ObA254/8815.3.1989

Rechtssatz

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt, der zur Entstehung der Organpflichten der Annahme durch den in die Funktion berufenen Bewerber bedarf. Die Abberufung aus dem Vorstand ist ebenfalls ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt, der naturgemäß nicht von der Annahme durch die betroffene Person abhängig ist.

Normen

AktG §75

9 ObA 254/88OGH15.03.1989
1 Ob 294/97kOGH28.04.1998

Auch; Veröff: SZ 71/77

4 Ob 163/02bOGH16.07.2002

nur: Die Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Organisationsakt. (T1); Beisatz: Dieses einseitige Rechtsgeschäft in Form eines Beschlusses als Gesamtakt des Kollegialorgans Aufsichtsrat ist nicht einem schuldrechtlichen Vertrag, sondern einer Wahl vergleichbar. (T2); Veröff: SZ 2002/95

1 Ob 191/02yOGH25.10.2002

nur T1; nur: Die Abberufung aus dem Vorstand ist ebenfalls ein einseitiger körperschaftsrechtlicher Akt. (T3); Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00254_8800000_002

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