OGH 2Ob593/88 (RS0026074)

OGH2Ob593/8814.3.1989

Rechtssatz

Die Frage, welche zumutbaren Schutzmaßnahmen vom Schutzpflichtigen zu treffen sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten, die unter Umständen gewisse Gefahren wegen der damit für die verbundenen Vorteile in Kauf nehmen, zu lösen.

Normen

ABGB §1295 IIf7g

2 Ob 593/88OGH14.03.1989

Veröff: EvBl 1989/102 S 373

2 Ob 520/90OGH06.06.1990

Beisatz: An die Diligenzpflicht des Schutzpflichtigen ist bei Vorliegen der im § 1299 ABGB normierten Voraussetzungen der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Maßstab anzulegen. (T1)

1 Ob 603/90OGH28.11.1990
1 Ob 2182/96fOGH26.07.1996

Auch

8 Ob 253/00iOGH09.11.2000

Auch; Beisatz: Hier: Verwendung brennender Tischkerzen bei Maskenball. (T2)

1 Ob 269/00sOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Hier: Kostümierung von Krampus in hohem Maß latent brandgefährlich, sodass sein Kostüm durch den Gasofen Feuer fing. (T3)

9 Ob 70/06vOGH15.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Benützung einer Wassersprunganlage in einem Strandbad. (T4)

2 Ob 20/20kOGH29.06.2020

Beisatz: Hier: Unterlassen einer mündlichen Warnung, obwohl mit fehlendem Gefahrenbewusstsein gerechnet werden musste. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0020OB00593_8800000_001

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