OGH 9ObA320/88 (RS0072826)

OGH9ObA320/8825.1.1989

Rechtssatz

Auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen sind von der Geltendmachung ihrer Ansprüche im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen, falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen.

SW: Arbeitsverhältnis

 

Normen

ASGG §51 Abs3 Z2
SpG §16

9 ObA 320/88OGH25.01.1989

Veröff: Arb 10767

9 ObA 2003/96sOGH24.04.1996

Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/103

9 ObA 2044/96wOGH29.05.1996

Vgl aber; Beisatz: § 51 Abs 3 Z 2 ASGG knüpft nicht an das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstverhältnisses an, sondern an das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmerähnlichkeit. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Arbeitnehmer als ehemaliges Vorstandsmitglied wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist. Ein Vorstandsmitglied kann nur ausnahmsweise arbeitnehmerähnlich sein. (T1)

9 ObA 75/05bOGH29.03.2006

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00320_8800000_001

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