5 Ob 105/88 | OGH | 10.01.1989 |
5 Ob 79/00d | OGH | 28.03.2000 |
Auch; nur: Jede Veränderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen bewirkt eine Änderung des Verteilungsschlüssels. (T1) Beisatz: Veränderungen der Nutzfläche wirken sich bei denjenigen Metzinsbestandteilen unverzüglich aus, deren Höhe gesetzlich determiniert ist, insbesondere also auf den Schlüssel für Betriebskosten. (T2) Beisatz: Die einmal ermittelte Nutzfläche ist keine erstarrte Größe, sondern durchaus änderbar. Eine solche Änderung kann daher die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten notwendig machen. (T3) |
5 Ob 150/00w | OGH | 15.06.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Nutzflächenveränderungen kommt es nicht darauf an, wer die Kosten der Veränderung getragen hat; maßgeblich ist der objektive Zustand der Räume und zwar auch dann, wenn dieser Zustand vom Mieter geschaffen wurde. (T4) Beisatz: Beim Hauptmietzins bedarf es einer neuen Vereinbarung oder des Wirksamwerdens einer bedingt abgeschlossenen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0050OB00105_8800000_002
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