OGH 7Ob730/88 (RS0012150)

OGH7Ob730/8815.12.1988

Rechtssatz

Die Dienstbarkeit erlischt nur bei dauernder Zerstörung des dienstbaren Grundes, wie etwa durch einen Bergsturz oder ein Erdbeben, nicht auch bei vorübergehender Zerstörung. In der Regel kann jedoch bei Grund und Boden nicht von einer dauernden Zerstörung ausgegangen werden.

Normen

ABGB §524

7 Ob 730/88OGH15.12.1988
7 Ob 613/89OGH15.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Nur der Wegfall des Nutzens führt zum Untergang einer Servitut, nicht auch ein bloß geringerer Nutzen. (T1)

3 Ob 51/13sOGH16.04.2013

Auch

5 Ob 30/14vOGH04.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19881215_OGH0002_0070OB00730_8800000_001

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