OGH 4Ob630/88 (RS0021918)

OGH4Ob630/8813.12.1988

Rechtssatz

Hat zwar der Kläger, nach dessen Prozeßstandpunkt eine Regieabrechnung vereinbart worden war, keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, ob er die Klarstellung durch das im Prozeß eingeholte Sachverständiger - Gutachten als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernehme, aber die Richtigkeit der Aufstellung des Sachverständigen mit keinem Wort bestritten; dann hat damit der Beklagte eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte; er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung zunächst vielleicht unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung ableiten.

Normen

ABGB §1170

4 Ob 630/88OGH13.12.1988

Veröff: WBl 1989,162

5 Ob 43/92OGH05.05.1992
1 Ob 509/94OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Der Rechnungslegungspflichtige hat eindeutig zu erklären, ob er die erst durch das Sachverständigengutachten erfolgten Klarstellung als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernimmt. Die Erklärung kann auch schlüssig erfolgen, sofern sie nur eindeutig ist. Es handelt sich dabei um keine Prozeßerklärung. (T1)

1 Ob 39/99pOGH27.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Bedarf es zur Herstellung der Überprüfbarkeit der Rechnung gerade jener Ergänzungen, die erst dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu entnehmen sind, so kann die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nur eintreten, wenn der Unternehmer sich dieses Gutachten entweder ausdrücklich oder eindeutig schlüssig zu eigen macht. (T2)

8 Ob 114/11iOGH22.11.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00630_8800000_001

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