OGH 2Ob548/88 (RS0016412)

OGH2Ob548/886.12.1988

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, haftet dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse.

Normen

ABGB §878
ABGB §1323 D
GmbHG §25
StGB §159 Abs1 Z1

2 Ob 548/88OGH06.12.1988

Veröff: GesRZ 1990,42 = RdW 1989,131 = WBl 1989,117 ( Karollus )

2 Ob 566/88OGH12.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geltendmachung rückständiger Beiträge durch Sozialversicherungsträger . (T1)

4 Ob 615/89OGH07.11.1989

Vgl auch; Veröff: WBl 1990,147

1 Ob 2269/96zOGH16.12.1996
2 Ob 268/98wOGH19.11.1998

Auch

1 Ob 50/99fOGH27.04.1999

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/76

8 Ob 168/01sOGH13.12.2001

Auch; Beisatz: Fordert ein Neugläubiger das positive Vertragsinteresse, ist die Klage unschlüssig. (T2)

7 Ob 183/02sOGH09.09.2002

Auch

5 Ob 259/02bOGH17.12.2002

Auch; Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schuldhaft herbeigeführt hat, haftet den Gesellschaftsgläubigern, deren Forderungen noch vor Eintritt der Überschuldung bzw der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft begründet wurden, für das Erfüllungsinteresse. (T3)

6 Ob 190/04sOGH03.11.2005

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das bloße Versicherthalten infolge Weiterbeschäftigung trotz Zahlungsunfähigkeit bewirkt noch keine das Vermögen unmittelbar schädigende Verfügung im Sinn des §146 StGB. Der Betrugstatbestand ist damit nicht verwirklicht. Das Klagebegehren kann auch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe die Klägerin durch Verletzung von behaupteten Aufklärungspflichten von einer früheren Stellung eines Konkursantrags abgehalten. (T4); Veröff: SZ 2005/156

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T5); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T6);

10 Ob 96/07aOGH15.01.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. (T7) Beisatz: Hier: § 159 Abs 2 StPO. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19881206_OGH0002_0020OB00548_8800000_001

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