Normen
UWG §25 Abs4
MSchG §55
PatG 1970 §149
4 Ob 98/88 | OGH | 29.11.1988 |
4 Ob 7/93 | OGH | 09.03.1993 |
Veröff: ÖBl 1993,96 |
4 Ob 219/03i | OGH | 18.11.2003 |
nur: Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. (T1) |
17 Ob 11/07b | OGH | 10.07.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Begehrt der Kläger die Veröffentlichung in bestimmten Medien, dann ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen. (T2) |
3 Ob 180/08d | OGH | 19.11.2008 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 91/18p | OGH | 17.07.2018 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0040OB00098_8800000_002
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