OGH 9ObA259/88 (RS0028578)

OGH9ObA259/8816.11.1988

Rechtssatz

Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Lösungserklärung (Austritt) gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. Die Räumung des Büros durch den Arbeitnehmer mit der gegenüber dem Vorgesetzten abgegebenen Erklärung "es reicht mit jetzt, ich gehe" ist als vorzeitiger Austritt zu werten.

SW: Angestellte — Auflösung — Dienstverhältnis — Zugang — Empfang — Zugehen — Willenserklärung — Konkludent — schlüssig — Austrittsgrund — Adressat

 

Normen

ABGB §862a
ABGB §863 GIII
AngG §20 I2
AngG §25
AngG §26

9 ObA 259/88OGH16.11.1988
9 ObA 168/90OGH12.09.1990

Auch; nur: Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Lösungserklärung (Austritt) gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. (T1) Beisatz: Hier: Direktor einer PÄDAK. (T2)

9 ObA 25/91OGH13.03.1991

nur T1; Beisatz: Gleiches muss für die Androhung des Auftritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist gelten. Hat der Vorgesetzte für die Zeit seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmt, gilt die Erklärung dem Arbeitgeber zugegangen, wenn sie dem Vertreter des Vorgesetzten gegenüber abgegeben worden ist. (§ 48 ASGG). (T3)

8 ObA 86/06iOGH31.01.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Telefonische Erklärung des klagenden Kraftfahrers gegenüber dem Disponenten der Beklagten, „er werde aufhören, er habe die Schnauze voll, die zweiwöchige Kündigungsfrist werde er sicher nicht einhalten" im Zusammenhang mit dem Ausräumen des LKW und Zurückstellung der Fahrzeugschlüssel als unberechtigten vorzeitigen Austritt gewertet. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00259_8800000_001

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