OGH 4Ob602/88 (RS0041697)

OGH4Ob602/8815.11.1988

Rechtssatz

Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des § 460 Z 8 ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.

Normen

ZPO §460 Z8

4 Ob 602/88OGH15.11.1988
10 ObS 73/05sOGH09.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist eine Nichtigkeitsklage aber schon allein deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Tod eines Ehegatten keine Entscheidung über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage mehr ergehen kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040OB00602_8800000_001

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