OGH 4Nd506/88 (RS0046583)

OGH4Nd506/8815.11.1988

Rechtssatz

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben.

Normen

JN §76 I

4 Nd 506/88OGH15.11.1988
6 Ob 2021/96sOGH28.03.1996

nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. (T1)

6 Ob 318/99dOGH20.01.2000

Vgl auch; nur: Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben. (T2)

7 Ob 9/02bOGH11.02.2002

Ähnlich

4 Ob 150/05wOGH12.07.2005

Auch; Beisatz: Hier: 6 Wochen zu kurz. (T3)

3 Ob 240/13kOGH19.12.2013

Auch; nur T2

4 Ob 136/19gOGH22.08.2019

nur T2; Beisatz: Eine Person kann ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar auch an mehreren Orten haben, allerdings sind die Zuständigkeitsvoraussetzungen in der Klage zu behaupten. Weitere Aufenthalte als die in der Klage genannten wurden erstmals im Rekurs behauptet, was gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040ND00506_8800000_001

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