Normen
JN §76 I
4 Nd 506/88 | OGH | 15.11.1988 |
6 Ob 2021/96s | OGH | 28.03.1996 |
nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. (T1) |
6 Ob 318/99d | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; nur: Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben. (T2) |
7 Ob 9/02b | OGH | 11.02.2002 |
Ähnlich |
4 Ob 150/05w | OGH | 12.07.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: 6 Wochen zu kurz. (T3) |
3 Ob 240/13k | OGH | 19.12.2013 |
Auch; nur T2 |
4 Ob 136/19g | OGH | 22.08.2019 |
nur T2; Beisatz: Eine Person kann ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar auch an mehreren Orten haben, allerdings sind die Zuständigkeitsvoraussetzungen in der Klage zu behaupten. Weitere Aufenthalte als die in der Klage genannten wurden erstmals im Rekurs behauptet, was gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040ND00506_8800000_001
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