Normen
ASVG §175 Abs2 Z2 Fall1
ASVG §175 Abs2 Z2 Fall2
B-KUVG §90 Abs2 Z2 Fall2
10 ObS 262/88 | OGH | 25.10.1988 |
Veröff: SZ 61/225 = SSV-NF 2/113 |
10 ObS 341/97p | OGH | 15.10.1997 |
Beisatz: Der erste Fall erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle oder Behandlungsstelle zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung (Vorsorgegesundenuntersuchung) sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Der Versicherte muß jedoch im Betrieb vor Antritt des Weges seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Ortes der Untersuchung oder Behandlung bekanntgegeben haben. (T1) Veröff: SZ 70/208 |
10 ObS 85/01z | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beisatz: Das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung kann der zweiten Fallgruppe des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nicht zugeordnet werden. Ein in diesem Zusammenhang genannter Weg kann nur nach § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG vom Versicherungsschutz umfasst sein. (T2) Beisatz: Selbst unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstgebers an der Gesundung des Dienstnehmers ist eine Anordnung des Krankenhauses, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, noch nicht einer Anordnung des Dienstgebers gleichzuhalten. (T3) |
10 ObS 108/01g | OGH | 22.05.2001 |
Beis wie T2 nur: Das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung kann der zweiten Fallgruppe des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nicht zugeordnet werden. (T4); Beisatz: Die bloß allgemein gehaltene Aufforderung, "zu einem Arzt zu gehen und diese Krankheitsbestätigung ausfüllen zu lassen", erfüllt nicht das für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes notwendige Erfordernis einer (zeitlich konkreten) Anordnung des Dienstgebers an den Versicherten, sich einer (ärztlichen) Untersuchung zu unterziehen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_010OBS00262_8800000_002
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