OGH 4Ob97/88 (RS0010390)

OGH4Ob97/8825.10.1988

Rechtssatz

Der Eigentümer eines Grundstücks, Hauses udgl. kann niemandem verwehren, diese Sachen - ohne sie zu betreten - anzusehen, ja auch eingehend zu betrachten und seinem Gedächnis einzuprägen. Der Nichteigentümer ist auch berechtigt, diese Wahrnehmungen - selbst gegen Entgelt - in Form von Schilderungen, Berichten oder Zeichnungen und Gemälden weiterzugeben und damit zu "nutzen". Nichts anders kann aber dann gelten, wenn der Dritte die fremde Sache fotografiert; auch in diesem Fall wird weder die Substanz des fremden Eigentums verletzt noch dessen Nutzung beeinträchtigt.

Normen

ABGB §354 B

4 Ob 97/88OGH25.10.1988

Veröff: SZ 61/220 = MR 1989,23 ( M. Walter ) = ÖBl 1989,156 = RZ 1990/102 S 277

4 Ob 82/95OGH05.12.1995

Auch; Beisatz: Es kann auch niemandem untersagt werden, Nachbildungen solcher Gebäude in Kleinformat mit deren Bezeichnung herzustellen; umsoweniger kann jemandem die Erzeugung von Figuren wie Pferden und dergleichen verboten werden. (T1)

4 Ob 176/13fOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht am Schloss Schönbrunn. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00097_8800000_003

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