OGH 4Ob588/88 (RS0057516)

OGH4Ob588/8825.10.1988

Rechtssatz

Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt.

Normen

EheG §82 Abs1 Z2

4 Ob 588/88OGH25.10.1988
4 Ob 1630/95OGH10.10.1995
10 Ob 98/97bOGH15.04.1997

nur: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. (T1)

9 Ob 42/99pOGH24.02.1999

nur T1; Beisatz: Hier: 2 Zinshäuser mit je 37 Wohnungen. (T2)

9 Ob 46/06iOGH07.06.2006

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/86

7 Ob 23/09xOGH03.06.2009

Auch; nur T1

6 Ob 87/10bOGH24.06.2010

nur: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00588_8800000_004

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