Normen
ABGB §830 B2b
2 Ob 526/88 | OGH | 11.10.1988 |
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0020OB00526_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Unzeit liegt nicht vor, wenn Rechtsstreitigkeiten des Teilungsklägers oder des Teilungsbeklagten mit einem Dritten oder derartige Streitigkeiten untereinander anhängig sind, die nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, nicht aber die Eigentümerstellung eines der Beteiligten als solche betreffen.
Normen
ABGB §830 B2b
2 Ob 526/88 | OGH | 11.10.1988 |
JJR_19881011_OGH0002_0020OB00526_8800000_001
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