OGH 2Ob526/88 (RS0013319)

OGH2Ob526/8811.10.1988

Rechtssatz

Unzeit liegt nicht vor, wenn Rechtsstreitigkeiten des Teilungsklägers oder des Teilungsbeklagten mit einem Dritten oder derartige Streitigkeiten untereinander anhängig sind, die nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, nicht aber die Eigentümerstellung eines der Beteiligten als solche betreffen.

Normen

ABGB §830 B2b

2 Ob 526/88OGH11.10.1988

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0020OB00526_8800000_001

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