OGH 5Ob68/88 (RS0070357)

OGH5Ob68/8827.9.1988

Rechtssatz

Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung, daher können die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und allfälliger Mieter dieser Wohnungseigentümer durch eine Entscheidung über einen Antrag eines Mieters auf Feststellung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht unmittelbar berührt werden.

Normen

MRG §37 Abs3
WEG §26

5 Ob 68/88OGH27.09.1988

Veröff: ImmZ 1989,203

5 Ob 161/92OGH15.12.1992

Vgl auch

6 Ob 231/97gOGH11.09.1997
2 Ob 249/00gOGH09.11.2000

nur: Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung. (T1)

5 Ob 299/01hOGH18.12.2001

nur T1; Beisatz: Für die Brauchbarmachung des Mietgegenstandes, der in ausschließlicher Verfügung des Wohnungseigentümers steht, und andere Ansprüche, die ausschließlich das WE-Objekt/den Mietgegenstand betreffen, führt die Abtretungskonstruktion einzelner Gestaltungsrechte an den Wohnungseigentümer zu seiner ausschließlichen Befugnis und damit Legimation im Außerstreitverfahren. Ist hingegen das ganze Haus, die ganze WE-Liegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile vom MRG-Anspruch erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG überlagert. (T2)

5 Ob 243/05dOGH20.04.2006

Beis wie T2; Beisatz: Die mangelnde Verfügungs-und Entscheidungsfähigkeit des Wohnungseigentumsvermieters allgemeine Teile der Liegenschaft betreffendverhindert die Durchsetzung der mietrechtlichen Ansprüche im Verfahren nach §37 Abs1 Z2 MRG, weil ein Auftrag an den Vermieter, gemäß §6 Abs1 MRG Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, diesen zu einer nicht direkt durchsetzbaren Leistung verpflichten würde. Die Durchführung der Erhaltungsarbeit an allgemeinen Teilen des Hauses gegen den Vermieter kann nur im Klagsweg durchgesetzt werden. (T3)

5 Ob 165/18bOGH17.01.2019

nur T1; Veröff: SZ 2019/1

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0050OB00068_8800000_002

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