OGH 2Ob23/88 (RS0026518)

OGH2Ob23/8827.9.1988

Rechtssatz

Wenn der Pilot eines Segelflugzeuges einen Motorflugzeugschleppstart unternimmt, sind von ihm die zur Ausübung dieser Tätigkeit objektiverweise erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise vorauszusetzen wie vom Piloten des an diesem Start beteiligten Motorflugzeuges; einen Mangel dieser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben beide Piloten zu vertreten.

Normen

ABGB §1299 G

2 Ob 23/88OGH27.09.1988
2 Ob 231/08xOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 1:1. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0020OB00023_8800000_001

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