3 Ob 97/88 | OGH | 07.09.1988 |
10 ObS 84/01b | OGH | 22.05.2001 |
Auch; nur: Mit dem Entstehen des Anspruchs beginnt das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten, ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Leistung gebührt sie. Das bedeutet aber noch nicht unbedingt, daß sie schon damit fällig ist. (T1) Beisatz: Der Anspruch auf eine Leistung entsteht mit dem Zusammentreffen aller vom Gesetz geforderten materiellrechtlichen Voraussetzungen. Das damit begründete Leistungsverhältnis ist Ausgangspunkt für die Gewährung einer Leistung, wozu es noch der Festlegung bedarf, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Dieser Zeitpunkt ist der Leistungsanfall. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an. Erst der Anfall schafft mit der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen die Grundlage für einen Leistungszuspruch. Ein Urteil nur über einzelne Anspruchsvoraussetzungen wäre unzulässig (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0030OB00097_8800000_003
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