OGH 4Ob534/88 (RS0019741)

OGH4Ob534/8812.7.1988

Rechtssatz

Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch nach herrschender Auffassung zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden (MietSlg 15212/29 und viele andere). Die bereicherungsrechtliche Zurechnung erfolgt dann nach §1017 ABGB.

Normen

ABGB §1017
MRG §27

4 Ob 534/88OGH12.07.1988
3 Ob 546/90OGH24.10.1990

Auch; Veröff: SZ 63/189

5 Ob 148/03fOGH26.08.2003

nur: Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)