OGH 9ObA104/88 (RS0052701)

OGH9ObA104/8829.6.1988

Rechtssatz

Auch wenn § 1 Abs 2 BBO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der BBO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. Dieser öffentlich - rechtliche Einschlag läßt es nicht zu, in Fragen des Dienstranges und des dem Beamten zustehenden Gehaltes nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Normen

ArbVG §96 Abs1
ArbVG §102
BBO §1 Abs2
BBO §2
BBO §19
BBVG §69 Abs2
DisziplinarO 1996 §2 Abs2

9 ObA 104/88OGH29.06.1988
9 ObA 17/99mOGH16.06.1999

Auch; nur: Auch wenn § 1 Abs 2 BBO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der BBO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. (T1); Beisatz: Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl 825/1992, entsprach es Lehre und Rechtsprechung, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 1 Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches war. (T2)

9 ObA 126/99sOGH15.09.1999

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 110/01mOGH28.03.2002

Vgl; Beisatz: Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen ist der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen. Die Dienstverträge zu den österreichischen Bundesbahnen sind ab nun als rein privatrechtlich zu beurteilen. (T3)

8 ObA 175/02xOGH08.08.2002

Vgl; Beis ähnlich T3

8 ObA 8/03iOGH22.05.2003

Vgl; Beisatz: In der mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erlassenen alten Disziplinarordnung ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 69 Abs 2 BBVG nun eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG zu sehen, aber auch in der darin für die Verhängung geringerer Sanktionen vorgesehenen Kompetenz des Leiters der Organisationseinheit (vgl § 2 Abs 2 der Disziplinarordnung 1996) eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Personalvertretung eingerichtete Stelle iSd § 102 ArbVG iVm § 69 Abs 1 und 2. (T4)

8 ObA 71/03dOGH26.02.2004

Vgl; Beis wie T3

9 ObA 21/04kOGH07.07.2004

Vgl; Beis wie T3

8 ObA 12/04dOGH17.03.2005

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Seit der Ausgliederung sind die Dienstverhältnisse zwar grundsätzlich nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen, jedoch gelten die hinsichtlich der Bundesbediensteten bestehenden Ausnahmebestimmungen in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen weiter. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_003

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